Neues Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes - Transparenz bei Bewertungen

01.08.2022

Aktuelles 2022

Informationspflichten auch für Vermittler

Zunehmend suchen Interessierte online nach Finanzdienstleistungen und orientieren sich an Bewertungen. Sie erwarten dabei zu Recht, dass solche Bewertungen auch tatsächlich von anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen. Dementsprechend gewinnen Kundenbewertungen immer mehr an Bedeutung, fließen zunehmend in die Entscheidung für oder gegen ein Produkt oder einen Anbieter ein. Aus diesem Grund binden Betreiber von Webseiten wie z.B. auch ungebundene Vermittler auf ihren Webseiten gerne (positive) Kundenbewertungen ein.

Aufgrund der wachsenden Bedeutung von Bewertungen sollen diese transparenter gestaltet werden. Das sieht das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ vor, das zum 28.05.2022 in Kraft getreten ist.
Mit dem nun in Kraft getretenen Gesetz wird sichergestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf Online-Marktplätzen und Vergleichsplattformen besser vor gefälschten, fiktiven oder irreführenden Bewertungen von Waren und Dienstleistungen geschützt werden.
Denn mit der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb haben Webseitenbetreiber nun neue Informationspflichten zu berücksichtigen. Damit ist ebenfalls für Vermittler die neue Informationspflicht im Hinblick auf eine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen von Bedeutung.
Unternehmer, die eigene Kundenbewertungen auf ihrer Webseite veröffentlichen, müssen seit in Kraft treten des Gesetzes darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen, die diese bewerteten Produkte oder Dienstleistungen erworben und genutzt haben.

Werden vom Webseitenbetreiber entsprechende Maßnahmen ergriffen, so muss er darüber informieren, welche Prozesse und Verfahren er der Überprüfung zugrunde legt. Der Webseitenbetreiber muss außerdem darüber informieren, ob er vor Veröffentlichung der Bewertungen Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Echtheit trifft. Die Pflicht zur Information hängt nicht davon ab, wer die Bewertungen erzeugt und generiert. Sie trifft jeden Seitenbetreiber, welcher Bewertungen direkt und unmittelbar selbst anzeigt. Es ist also immer dann zu prüfen, sobald er sie auf der eigenen Webseite darstellt oder aber von anderen Plattformen einbindet.
Ebenso muss darüber informiert werden, wie mit der Gesamtheit der Bewertungen umgegangen wird. Nach welchen Kriterien werden Bewertungen aussortiert? Werden alle Bewertungen veröffentlicht, unabhängig von ihrem Status?
Verweist der Unternehmer lediglich über einen Link auf Verbraucher­bewertungen, die von Dritten über die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung veröffentlicht worden sind, besteht die Pflicht zur Überprüfung nicht.
Findet keine Überprüfung statt, muss er auch darüber informieren.

Die neue Pflicht zur Information über die Echtheit gilt uneingeschränkt auch für Bewertungen, die vor dem 28.05.2022 generiert und zugänglich gemacht wurden.
Vermittler sollten die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und diese Informationspflichten im Rahmen der Kundenbewertungen beachten. Transparenz ist das Ziel. Ausführliche Informationen und Details finden Sie im UWG.

 

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