Gut zu wissen - Änderungen für Rentner

05.02.2023

Zum Jahreswechsel haben viele gesetzliche Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge angehoben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist um 0,3 Prozent auf 1,6 Prozent gestiegen.

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner beträgt derzeit einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Zusätzlich zu diesem gesetzlich festgeschriebenen allgemeinen Beitragssatz können die gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben.
Jede gesetzliche Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest.
Auf die Krankenversicherungsbeiträge der pflichtversicherten Rentner haben die neuen Zusatzbeiträge im Januar und Februar noch keine Auswirkungen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden Veränderungen des Zusatzbeitrags erst zwei Monate später, zum 1. März 2023, wirksam.

Auch Renten aus Pensionskassen sind krankenversicherungspflichtig

Die zuständige Krankenkasse prüft und entscheidet, ob Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der monatlichen Rente zu zahlen sind.

Sofern eine Beitragspflicht vorliegt, behalten wir die Beiträge zur Krankenversicherung ein und überweisen diese an die entsprechende Krankenkasse. Seit 2018 müssen für die Renten aus Riester-geförderten Beiträgen keine Beiträge mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2023 weiterhin 3,05 Prozent. Wenn Sie kinderlos und älter als 23 Jahre sind, fällt zusätzlich ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Prozent an. Damit ergibt sich für Beitragszahlende ohne Kinder ab 01. Januar 2023 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 Prozent. Für Rentnerinnen und Rentner, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind, entfällt dieser Zuschlag.
Wenn Sie freiwillig oder privat krankenversichert sind, führen wir keine Beiträge an die Krankenkasse ab.

Weitere Informationen für Rentner finden Sie hier.

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