Entlastung bei der Verbeitragung von Betriebsrenten

17.02.2020

Aktuelles 2020 Rentner bAV Fachwissen

Bundestag verabschiedet Gesetz

Betriebsrentner müssen ab 2020 weniger Krankenkassenbeiträge zahlen.

Der Bundestag hat dem „Gesetzentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ zugestimmt. Das Gesetz sieht die die Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung vor um damit die betriebliche Altersvorsorge zu fördern. Der neue Freibetrag ersetzt eine bisher gültige Freigrenze.

Freibetrag statt Freigrenze

Seit 2004 müssen Betriebsrentnerinnen und -rentner den vollen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf ihre Betriebsrente zahlen. Bisher musste der Beitragssatz auf die komplette Betriebsrente gezahlt werden, sobald die Altersbezüge die Freigrenze von 155,75 € überschritten.
Statt dieser Grenze gibt es künftig einen Freibetrag, der ab dem 1. Januar 2020 bei 159,25 € liegt. Dieser Betrag soll künftig jährlich angepasst werden.
Ab dem 1. Januar 2020 werden die Betriebsrentnerinnen und -rentner rückwirkend entlastet. Erst oberhalb eines Freibetrags von 159,25 € müssen auf die Betriebsrente Beiträge an die Krankenkasse abgeführt werden.


Beispiel

Bei einer monatlichen Betriebsrente von 200 € muss der Kassenbeitrag sowie ein eventueller Zusatzbeitrag damit nur auf die Differenz von 40,75 € gezahlt werden.
Auch die Rentnerinnen und Rentner, die eine Betriebsrente von der PKC/KPK beziehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, profitieren von der neuen Regelung.

Liegt die Summe der monatlichen Betriebsrenten unter dem Freibetrag von 159,25 € sind keine Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten.
Werden Renten von mehreren Versorgungsträgern gezahlt, ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen. Die Krankenkasse legt in dem Fall fest, bei welchem Versorgungsträger der Freibetrag berücksichtigt wird.


Ausnahmen

•    Für Betriebsrentner, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, gelten diese Neuregelungen nach derzeitigem Stand allerdings nicht.
•    Für Beiträge zur Pflegeversicherung gilt diese Freigrenze nicht. Hier wird weiterhin die bisherige Freigrenze angewendet.
Die praktische Umsetzung wird voraussichtlich einige Monate in Anspruch nehmen. Das Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und allen Versorgungsträgern muss zunächst angepasst werden. Nach der technischen Umsetzung wird der Freibetrag rückwirkend bei allen Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigt.
Weitere ausführliche Informationen erhalten unsere Rentner in einem gesonderten Anschreiben nachdem die technische Umsetzung bei den Krankenkassen erfolgt ist.

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